Wenn Sie in den ersten beiden Semestern oder auch nur im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben: in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters den
halben Studienerfolg, den Sie für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würden; ab dem Wintersemester 2008/09 beträgt dieser geforderte halbe Studienerfolg an den meisten Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) einheitlich 15 ECTS-Punkte oder sieben Semesterstunden. Damit schließen Sie die Rückzahlung für das erste und zweite Semester aus.
Zur Beachtung: Wenn Ihnen auf Grund eines Antrages im zweiten Semester für das zweite und dritte Semester Studienbeihilfe bewilligt wurde, müssen Sie spätestens in der Antragsfrist des dritten Semesters den vollen Studienerfolg nachweisen, den Sie für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würden. Damit stellen Sie sicher, dass Sie die Studienbeihilfe auch für das dritte Semester ausbezahlt bekommen.
Bookmarks