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View Full Version : [Frage] Ausgearbeitetet Prüfungsfragen


Wrigglesworth
06-06-2006, 20:16
auf
http://stud3.tuwien.ac.at/~e0125834/antibit/files/recht_prffrgkat_2002.pdf
ist ein ausgearbeiteter Fragenkatalog online.

bigcooper
09-06-2006, 15:25
Hat vielleicht noch jemand Ausarbeitungen der UE-Klausuren?

ico
11-06-2006, 18:21
Hallo!
Bei allen Uebungs-Klausuren tritt immer wierder die Frage auf wie der Betreiber einer Seite ermittelt werden kann (z.B. von www.sushi.net) (http://www.sushi.net%29).
Ist da einfach als Antwort ueber den Provider gemeint?

bigcooper
11-06-2006, 18:24
Hallo!
Bei allen Uebungs-Klausuren tritt immer wierder die Frage auf wie der Betreiber einer Seite ermittelt werden kann (z.B. von www.sushi.net) (http://www.sushi.net%29).
Ist da einfach als Antwort ueber den Provider gemeint?

Hier nehm ich eher an, dass die WHOIS-Datenbank gemeint ist.
z.B. unter http://www.whois.net/ einsehbar

IceBreaker
13-06-2006, 14:44
Hi,

wie bigcooper gesagt hat - Whois Datenbank ist der erste Schritt. Dort findet man 3 Kontaktinformationen. Die dritte Person ( Tech-C ) sollte ein Mitarbeiter vom Provider sein ( oder sogar eine 4te, von der Registrierungsstelle abhängig - ZONE-C ). Falls in der Whois Datenbank nur schwachsinn steht ( was Kontaktinformationen angeht ), stehen noch die Nameservereinträge. Diese sind normalerweise vom Provider. Da man mind. 2 braucht, wird der "Täter" selten 2 eigene Rechner zur Verfügung haben. z.B. nameserver1.provider.com & nameserver2.provider.com ! Falls dies nicht der Fall sein sollte. Ermittelt man die IP Adresse der Webseite ( diese wird von den Nameserver geliefert ). Diese sollte die richtige Adresse sein, sonst würde man keine Webseite sehen können. Danach nimmt man die IP-Adresse und über RIPE.net ( Europa ) kann man den AS-Block ermitteln ( AS = autonomes System = Rechenzentrum mit einem richtigen Router ;) ). Dies ist dann in der Wirklichkeit der Provider wo der Server gehostet wird, auch wenn die IP Adresse auf uebeltaeter.de aufgeloest wird und nicht auf serverxy.provider.com ;)

Gruß,

Ice

Wrigglesworth
13-06-2006, 18:26
Weiß jemand ob website-betreten schon als vertrag gilt?
dann wäre:
1) Ist zwischen Hans und der Sushi.net KG ein Vertrag zustande gekommen(2P)?

4.) Ist zwischen Hans und der Sushi Austria GmbH ein Vertrag zustande gekommen? (2P)


3.) Wurden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Sushi.net KG wirksam vereinbart? (2P)


jeweils mit ja zu beantworten?

IceBreaker
13-06-2006, 19:31
Weiß jemand ob website-betreten schon als vertrag gilt?
Eigentlich schon - man ist mit den AGBs einverstanden. In den AGBs stehen meistens auch Dinge über die Benutzung der Website. Das war das erste Beispiel in der Übung ( und gleichzeitig die Frage ) mit RyanAir oder PizzaMann.. kann mich nicht mehr erinnern !


1) Ist zwischen Hans und der Sushi.net KG ein Vertrag zustande gekommen(2P)?

Hier tippe ich auf NEIN. Da der Hans sushi.at und nicht .net aufgerufen hat, kann er gar nicht mit den Sushi.net KG ein Vetragabschließen ( da er nichteinmal sieht dass er auf sushi.net, bzw. einen Teil von sushi.net auf seinem Bildschirm sieht ). Wenn jemand eine bessere Erklärung hat - her damit ;)


4.) Ist zwischen Hans und der Sushi Austria GmbH ein Vertrag zustande gekommen? (2P)

JA - beim ersten mal ( vor dem Absturz ), hat er doch die gewünschte sushi.at Adresse aufgerufen und eine "Bestellung" abgegeben. Somit ist er mit den AGBs von SUSHI.AT einverstanden -> Vertrag ( über die Nutzung der Website - nicht ein Kaufvertrag - bitte nicht verwechseln ) ! Beim zweiten Mal genauso. Er ruft www.sushi.at auf und ... siehe die nächste Antwort !



3.) Wurden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Sushi.net KG wirksam vereinbart? (2P)

Glaube nicht ! also NEIN ! Durch die Frame-Spoofing wurde nur das Bestellformular "abgefangen". Wenn Hans die AGBs angeklickt hätte, würde er die AGBs von Sushi.AT sehen und nicht diese von Sushi.NET

Meine Meinung = keine Gewährleistung auf die Richtigkeit :) laut EMRK erlaubt ;)

Gruß,
Ice

Shine
14-06-2006, 13:31
Hier tippe ich auf NEIN. Da der Hans sushi.at und nicht .net aufgerufen hat, kann er gar nicht mit den Sushi.net KG ein Vetragabschließen ( da er nichteinmal sieht dass er auf sushi.net, bzw. einen Teil von sushi.net auf seinem Bildschirm sieht ). Wenn jemand eine bessere Erklärung hat - her damit ;)


also ich wär mir hier deshalb nicht sicher, weil man zwar sagen kann, dass online kein vertrag zustande gekommen ist, aber im endeffekt dadurch, dass er die ware angenommen und bezahlt hat, schon.

JA - beim ersten mal ( vor dem Absturz ), hat er doch die gewünschte sushi.at Adresse aufgerufen und eine "Bestellung" abgegeben. Somit ist er mit den AGBs von SUSHI.AT einverstanden -> Vertrag ( über die Nutzung der Website - nicht ein Kaufvertrag - bitte nicht verwechseln ) ! Beim zweiten Mal genauso. Er ruft www.sushi.at auf und ... siehe die nächste Antwort !

hier, muss die antwort NEIN sein, lt ECG MUSS eine Bestätigung versendet werden, damit ist ja erst die beidseitige Willenserklärung gemacht -> sushi.at hat das aber nicht gemacht.
Is nur die frage, ob man die Zustimmung annehmen muss, weil es ja heißt, dass sie prinzipiell keine Bestätigung verschicken (Frage, ob das in den AGB steht)


Glaube nicht ! also NEIN ! Durch die Frame-Spoofing wurde nur das Bestellformular "abgefangen". Wenn Hans die AGBs angeklickt hätte, würde er die AGBs von Sushi.AT sehen und nicht diese von Sushi.NET

Also, wenn man NUR die AGBs von sushi.at sehen konnte, hat man sie ja nicht ausdrucken und speichern können (vor der angebotslegung = absendung der bestellung) -> nicht wirksam.

mfg Shine

IceBreaker
14-06-2006, 13:59
also ich wär mir hier deshalb nicht sicher, weil man zwar sagen kann, dass online kein vertrag zustande gekommen ist, aber im endeffekt dadurch, dass er die ware angenommen und bezahlt hat, schon.


hm... wenn Du bei MediaMarkt etwas bestellst und Saturn liefert Dir die Ware ( ohne dass Du den Unterschied merkst ), mit wem hast Du ein Vetrag? In diesem Fall muss man zwischen einem Kaufvertrag und einem Vertrag für die Benutzung der Website differenzieren.

1. Sushi.at hat das Angebot vom Hans weder bestätigt, noch angenommen - kein Kaufvertrag.
2. Sushi.net hat strafrechtlich gehandelt ( FrameSpoofing ) und somit hat der Verbraucher nichteinmal davon gewußt -> kein Kaufvertrag
3. Sushi.net hat nur das Webformular gespooft und hat dem armen Hans keine AGBs vorgelegt -> kein Vertrag über die Benutzung der Website
4. Sushi.at - beim ersten Besuch waren die AGBs verfügbar und Hans könnte diese lesen ( nehm ich mal an ) und somit hat er einen Vertrag über die Benutzung der Website, aber keinen Kaufvertrag - siehe nr.1


hier, muss die antwort NEIN sein, lt ECG MUSS eine Bestätigung versendet werden, damit ist ja erst die beidseitige Willenserklärung gemacht -> sushi.at hat das aber nicht gemacht.
Is nur die frage, ob man die Zustimmung annehmen muss, weil es ja heißt, dass sie prinzipiell keine Bestätigung verschicken (Frage, ob das in den AGB steht)

Siehe die erste Antwort ! man sollte zwischen einem Kaufvertrag und sonstigen Verträgen unterscheiden. IMHO kann man in den AGBs nicht angeben, das keine Bestätigung weder noch eine Angebotsannahme per eMail versendet wird -> dies benachteiligt den Verbraucher auch ( voher soll der Arme dann wissen, dass sein Angebot angekommen ist ? ).


Also, wenn man NUR die AGBs von sushi.at sehen konnte, hat man sie ja nicht ausdrucken und speichern können (vor der angebotslegung = absendung der bestellung) -> nicht wirksam.


Wenn Du diese siehst, wirst Du auch eine Möglichkeit haben, diese auszudrucken und zu speichern. Da dies im Fallbeispiel nicht angegeben war ( oder zumindest wurde nicht gut erklärt ), sollte man aber nicht davon ausgehen, dass die AGBs lt. ECG §11 nicht verfügbar waren.

Ich würde mich auf jeden Fall bei solchen Fragen beim Prof. erkündigen, da man sonst sehr leicht einen Fehler machen kann.

mfG, IceBreaker

Shine
14-06-2006, 14:25
ok, ein Vertrag über die AGB von sushi.at ist zustande gekommen, das hab ich jetzt nicht so in Erwägung gezogen, aber jedenfalls kein Kaufvertrag.

dennoch stellt sich für mich immer noch die frage über sushi.net, die haben ja die bestätigung geschickt, dass sie was liefern, natürlich war das nicht rechtens, dass sie da was abgefangen haben, aber das heißt nicht, dass alles was daraus ensteht rechts ungültig ist, vielleicht kann sushi.at sushi.net auf schadenersatz klagen oder generell gibt es strafbestimmungen, aber wenn ich dann vom zustellmenschen meine ware annehme, ok im glauben es ist die ware vom sushi.at, wobei ich ja erkennen hätte können, dass es von sushi.net kommt (Mail), und dem auch noch was zahle, was ist das dann für ein Verhältnis??
Weil wenn es kein Vertrag ist, was ist es dann. Es ist im Endeffekt nix anderes als Ware gegen Geld und eindeutig: ich geb dir das essen, dafür bekomm ich Geld, für mich stellt das durchaus einen Vertrag dar, fragt sich nur, ob es jetzt noch ein problem gibt, weil ich über die Identität des Zustellers (also von wem er geschickt wurde) getäuscht wurde. Bzw. wo findet man hierzu die relvanten Gesetzesstellen?

Also was sicher wäre ist, wenn ich weiß, ich bekomm die ware von sushi.net obwohl ich eigentlich bei sushi.at bestellt habe und dann nehm ich's immer noch an, dann is das ein Vertrag, weil dann weiß i ja ohnehin alles.
Also um das nochmal zu verdeutlichen, gewissermaßen fängt sushi.net meine Bestellung ab, damit habe ich selbst sushi.net natürlich nicht meinen willen erklärt, was zu bestellen, aber die schicken mir, eine bestätigung, dass sie mir das bringen -> ihr wille, wir stellen zu, dadurch, dass ich's annehme, drücke ich aber durchaus wieder einen willen aus (ich will mein essen).

und wegen der AGBs von sushi.net. Nachdem hier gespooft wurde, sind sie sicher net wirksam, nicht weil's nicht zulässig ist, aber wenn du auf deinem webshop die agbs zwar hast, aber irgendwo im letzten winkerl versteckt hast, dann is natürlich schon die frage, ob das noch in ausreichend gutem maße ersichtlich war, ich mein, wenn ich erst mal durch 100 seiten klicken muss, bis ich was finde, dann könnte ich mir durchaus vorstellen, dass das nicht mehr im sinne des erfinders ist und nicht als gültig vereinbart gilt.
und jetzt nochmal meine sicht, wenn sozusagen nur die bestellseite gespooft ist, also von sushi.net kommt und genau dort drauf, nicht ein link auf die agbs ist, dann muss man sicher nicht vorher, sushi.net aufrufen, weil es ja dort gestanden wäre, ich habe ja gar nicht wissen können, dass diese seite nicht zu sushi.at gehört.

aber eigentlich sind die von sushi.at ja selber schuld, weil wenn's immer a bestätigung verschicken täten, dann hätt i ja ohnehin gesehen, ob's noch angekommen ist, naja wohl net, aber is egal *gg*

mfg Shine